Solar- und Photovoltaikanlagen

Richtlinien

Von der Stadtgemeinde werden diese Anlagen durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss gefördert.

Der Fördertopf für das Jahr 2024 ist bereits ausgeschöpft.

Neue Ansuchen können wieder ab dem 01.01.2025 eingereicht werden.

Förderungsrichtlinien für Solaranlagen und Photovoltaikanlagen der Stadtgemeinde Bruck an der Leitha, die in  der Gemeinderatssitzung am 17.4.2024 (gültig ab 1.5.2024) neu beschlossen wurden:

A) Allgemeine Bestimmungen

  1. Die Stadtgemeinde Bruck an der Leitha fördert die Errichtung von Solar- und Photovoltaikanlagen bei in Bruck an der Leitha und Wilfleinsdorf liegenden Einfamilien- bzw. Zweifamilienhäusern.
  2. Die Förderung kann nur bei Vorliegen der in diesen Richtlinien festgelegten Voraussetzungen und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel gewährt werden.
  3. Eine Doppelförderung, das heißt, der Ausbau oder die Sanierung einer bereits geförderten Anlage, ist nicht möglich.
  4. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht.

B) Förderungsvoraussetzungen
Die Förderung wird nur gewährt, wenn

  • die Anlage ordnungsgemäß fertiggestellt worden ist. 
  • sich der Förderungswerber verpflichtet hat, für eine Kontrolle der Förderungsstelle oder einer von dieser beauftragten Person jederzeit nach Voranmeldung Zugang zur Anlage zu gewähren, und für den Fall der Nichteinhaltung der in dieser Richtlinien normierten Verpflichtungen den gewährten Zuschuss zurückzuzahlen.   

C) Förderungswerber
Ein Ansuchen um Förderung können einbringen: Eigentümer von Einfamilien-, Zweifamilien- bzw. Mehrfamilienhäusern (Wohnhausanlagen).

D) Antragstellung
Ansuchen sind bei der Stadtgemeinde Bruck an der Leitha mit nachstehenden Angaben einzubringen:

  • Name und Adresse des Antragstellers
  • Bankverbindung (IBAN)
  • Saldierte Rechnungen
  • Zahlungsbeleg (Nachweis der Zahlung)
  • Foto der am Haus montierten Solar- oder Photovoltaikanlage

E) Förderungsausmaß 
Der einmalige, nicht rückzahlbare Zuschuss beträgt 5 % der Investitionskosten je Anlage und wird begrenzt für:  

  • Solaranlagen                                                                                            €  250,--
  • Photovoltaikanlage                                                                                 €  500,--

F) Inkrafttreten 
Diese Richtlinien treten voraussichtlich mit 1.5.2024 in Kraft.

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Zuständig